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Technical Forum
16.12.2006 16:17 | |
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SeitJahren ist das Thema CE-KennzeichnungfürHersteller von Maschinen und Anlagen sowieBetreibernvon Produktionseinrichtungengleichsam aktuell.Hinzu kommen für die Betreiberseite die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Hersteller- Hersteller - Hersteller - Hersteller- Hersteller - Hersteller Die Herstellersind dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen vonProdukten, die einer der geltenden EG-Richtlinien unterliegen, das CE-Konformitätsverfahren durchzuführen. Nachstehende grundsätzliche Anforderungen sind zu erfüllen- Beispiel Maschinenrichtlinie !
Wie wurdenun die Umsetzung der aktuellen Richtlinienvollzogen ?
Was sind die Auswirkungen, wenn der Herstellereines Produktesden Anforderungen nicht nachkommt ?
Hersteller- Hersteller - Hersteller - Hersteller- Hersteller - Hersteller Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber Auchauf der Betreiberseiteist die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen nach geltenden EG-Richtlinien ein aktuelles Thema, vor allem mit Blick auf die seit Oktober 2002 geltende verstärkte „Marktüberwachung in Europa“ (siehe Anlage). Darüber hinaus ist eine Überprüfung des Altmaschinenbestandes nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. CE - Kennzeichnung Grundsätzlich sind nachstehende Möglichkeiten zu betrachten: 1. Beschaffung von neuen Anlagen und Systemen von externen Herstellern Hier liegt das Augenmerk auf dem Projektmanagement während der Projektlaufphase, sowie der abschließenden Abnahmeprozedur, d.h. der Prüfung ob und inwieweit den Anforderungen der Richtlinien genüge getan wurde - „Sicherheit“ und „Technische Dokumentation“ sind hier die Stichworte. 2. Eigenverantwortliche Herstellung von neuen Anlagen und Systemen In diesem Falle ist derBetreiber Hersteller und Betreiber in einer Person und hat somit das Konformitätsverfahren zu durchlaufen:
3.Verkettung von Maschinen und Anlagen Auch beimBezug von Maschinen,Anlagen oder Anlagenteilen (z.B. der Steuerung)von verschiedenen Herstellernund der Zusammenstellung zu einer Gesamtheit - die so genannte Verkettung - ist derBetreiber Hersteller und Betreiber in einer Person. (siehe Anlage) 4. Umbau und Ergänzung von vorhandenen Produktionseinrichtungen Handelt es sich bei dem Umbau oder der Ergänzung um eine wesentliche Veränderung der Eigenschaften der Maschine, so gilt die unter Punkt 2 aufgeführte Prozedur entsprechend. Betriebssicherheitsverordnung Maschinen, die vor 1995 erstmalig in Verkehr gebracht wurden und bei denen zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorgenommen wurden, unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung. Diese Maschinen sind gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnungzu überprüfen. Die Ergebnisse sind zudokumentieren, sowie die sich daraus ergebenen Maßnahmen entsprechend umzusetzen. Hierzu zählengegebenenfallseineerforderliche Überarbeitung der Sicherheitseinrichtungen sowie der vorhandenen Maschinen- oder Anlagendokumentation. Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber - Betreiber DateianhangLeistungsspektrum IBW + Partner (CHART).pdf (345 Downloads) |
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